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§11 Tierschutzgesetz

 
 Da ich schon öfter von Züchterkollegen gefragt wurde, was es mit dem § 11 des Tierschutzgesetzes auf sich hat, und inwieweit man als Hundezüchter von ihm tangiert wird, möchte ich diesen Sachverhalt im Folgenden einmal kurz darlegen.

 

§11 TierschG. regelt das Züchten, Halten und den Handel mit Tieren. Dabei lautet der für Hundezüchter extrahierte Kernsatz wie folgt : 

„Wer…gewerbsmäßig…Wirbeltiere…züchten oder halten (und) mit Wirbeltieren handeln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“. 

Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die (gewerbliche) Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:  

3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr .

(§12.2.1.5. Allg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000). 

„Solch eine Erlaubnis besitze ich nicht. Aber ich bin ja auch kein gewerbsmäßiger Züchter, sondern Hobby- und Liebhaberzüchter.“

Wer eine oder beide der genannten Bedingungen erfüllt, gilt grundsätzlich als gewerblicher Züchter.  Drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr gelten als Beweis, egal wie man sich selbst sieht. 

„Ich besitze drei fortpflanzungsfähige Hündinnen, was muss ich tun?“

Der §11, Absatz 2 verlangt :

- entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten

 - die erforderliche Zuverlässigkeit,

       - sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen.

Zunächst muss die entsprechende Zuchterlaubnis beim zuständigem Veterinäramt schriftlich beantragt werden. Hierzu schildert man sein spezifisches Vorhaben und fügt eine Skizze der Räumlichkeiten bei. Wird die Zuchtstätte beim darauffolgenden Besuch  des Amtsveterinärs genehmigt, erhält man in der Regel als nächstes eine Einladung zu einem Fachgespräch ( oder einem schriftlichen Test ).

Dabei  liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, hierfür einen staatlich anerkannten, artgleichen Berufsabschluss zu verlangen, eine jahrelange einschlägige Tätigkeit vorauszusetzen oder die Sach- und Fachkenntnisse durch eine Prüfung nachweisen zu lassen. 

„Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

- die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,
   - Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
   - die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,
 - die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen

sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.“ (§12.2.2.3  DurchführungsVO vom 09.02.2000).  

Hat man die Prüfung bestanden, erhält man die besagte Zuchterlaubnis nach § 11 TierschG. 

Durch den regelmäßigen Kontakt mit unseren Amtstierärzten stelle ich fest, dass  immer mehr dazu übergegangen wird, Züchter auf die die Grundlagen § 11 hin zu überprüfen.

Zur Zucht gehört nun mal mehr, als dass der Rüde auf die Hündin klettert. Wir befassen uns nun seit Jahren täglich mit der Australian Shepherd Zucht und wir lernen jeden Tag neu dazu. Die Zucht einer Hunderasse gleicht einem Studium, wobei Theorie und Praxis auch hier ganz unterschiedliche Dinge sind : Die Praxis sieht oft anders aus als die Theorie. 

Zum Abschluß habe ich den §11 des TierSchG. einmal aufgeführt und für jeden lesbar. Auch einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog habe ich angehängt. 

Ich hoffe, dass ich den § 11 TierschG. einigermassen verständlich erklären konnte.

Ralf Schlapp 


Tierschutzgesetz, Achter Abschnitt

Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

§ 11

(1) Wer

1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder

b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,

2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

3. gewerbsmäßig

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,

2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,

3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,

4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,

5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den

Tätigkeitsort zuständigen Behörde,

6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben. 

§ 11a

(1) Wer Wirbeltiere

1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind. 

§ 11b

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder

b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

§ 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

_________________________________________________

Zwölfter Abschnitt

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

21. entgegen § 11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

21 a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,

22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,

23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt.

 

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